Zivilrecht · Definition
Kollusion
§ 138 Abs. 1 BGB§ 164 BGB
Kollusion bezeichnet das arglistige Zusammenwirken von Vertreter und Drittem zum Nachteil des Vertretenen. In diesem Fall ist der Dritte nicht schutzwürdig; das Vertretergeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Klausurformel – so schreibst du es
Kollusion liegt vor, wenn Vertreter und Dritter arglistig zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken; das Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.