Zivilrecht · Definition

Kollusion

§ 138 Abs. 1 BGB§ 164 BGB

Kollusion bezeichnet das arglistige Zusammenwirken von Vertreter und Drittem zum Nachteil des Vertretenen. In diesem Fall ist der Dritte nicht schutzwürdig; das Vertretergeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Klausurformel – so schreibst du es

Kollusion liegt vor, wenn Vertreter und Dritter arglistig zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken; das Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

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