Öffentliches Recht · Definition

Grundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Art. 2 Abs. 1 GGArt. 1 Abs. 1 GG

Schutz des Nutzers vor dem staatlichen Zugriff auf Systeme, die allein oder in Verbindung mit anderen einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung ermöglichen.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

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