Öffentliches Recht · Definition
Grundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
Art. 2 Abs. 1 GGArt. 1 Abs. 1 GG
Schutz des Nutzers vor dem staatlichen Zugriff auf Systeme, die allein oder in Verbindung mit anderen einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung ermöglichen.