BVerfG · Öffentliches Recht

Elfes

1 BvR 253/56 · 1957-01-16

Leitsätze

Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit als allumfassendes Auffanggrundrecht. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit erfasst jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht auf das Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung.

Sachverhalt

Elfes wurde der Reisepass verweigert wegen seiner politischen Tätigkeit im Ausland. Streitig: Schutz der Ausreisefreiheit durch welches Grundrecht?

Zitierte Normen

Art. 2 GGArt. 11 GG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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