Öffentliches Recht · Definition
Gesetzesvorbehalt
Art. 2 Abs. 1 GGArt. 5 Abs. 2 GG
Die in einer Grundrechtsnorm enthaltene Ermächtigung an den Gesetzgeber, das betreffende Grundrecht einzuschränken.
Öffentliches Recht · Definition
Die in einer Grundrechtsnorm enthaltene Ermächtigung an den Gesetzgeber, das betreffende Grundrecht einzuschränken.