Öffentliches Recht · Definition
Vorbehalt des Gesetzes
Art. 20 Abs. 3 GG
Der Grundsatz, dass die Verwaltung für bestimmtes Handeln einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (Kein Handeln ohne Gesetz).
Öffentliches Recht · Definition
Der Grundsatz, dass die Verwaltung für bestimmtes Handeln einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (Kein Handeln ohne Gesetz).