Öffentliches Recht · Definition
Eingriffsverwaltung
Art. 20 Abs. 3 GG
Verwaltungshandeln, das den Bürger belastet und in dessen Freiheit oder Eigentum eingreift.
Öffentliches Recht · Definition
Verwaltungshandeln, das den Bürger belastet und in dessen Freiheit oder Eigentum eingreift.