Öffentliches Recht · Definition
Wesentlichkeitstheorie
Art. 20 Abs. 3 GG
Präzisierung des Vorbehalts des Gesetzes, wonach der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen – insbesondere im grundrechtsrelevanten Bereich – selbst treffen muss.
Öffentliches Recht · Definition
Präzisierung des Vorbehalts des Gesetzes, wonach der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen – insbesondere im grundrechtsrelevanten Bereich – selbst treffen muss.