Öffentliches Recht · Definition
Zählwertgleichheit
Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
Teilaspekt der Wahlgleichheit: Jede Stimme zählt bei der mathematischen Auszählung gleich viel (one man, one vote).
Öffentliches Recht · Definition
Teilaspekt der Wahlgleichheit: Jede Stimme zählt bei der mathematischen Auszählung gleich viel (one man, one vote).