Öffentliches Recht · Definition
Ausfertigung
Art. 82 Abs. 1 GG
Die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten verbunden mit der Feststellung, dass es verfassungsmäßig zustande gekommen ist.
Öffentliches Recht · Definition
Die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten verbunden mit der Feststellung, dass es verfassungsmäßig zustande gekommen ist.