Öffentliches Recht · Definition
Gesetzgebungsinitiative
Art. 76 Abs. 1 GG
Das Recht, beim Bundestag einen Gesetzentwurf zur Beratung und Beschlussfassung einzubringen.
Öffentliches Recht · Definition
Das Recht, beim Bundestag einen Gesetzentwurf zur Beratung und Beschlussfassung einzubringen.