Öffentliches Recht · Definition

Fünf-Prozent-Hürde

§ 6 Abs. 3 BWahlG

Was versteht man unter „Fünf-Prozent-Hürde“?

Regelung im BWahlG, wonach Parteien nur dann im Parlament berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 5% der Zweitstimmen erhalten.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvC 46/14Beschluss vom 19.09.2017 · zu § 6 Abs. 3 BWahlG

Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 2. Senat 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11Urteil vom 25.07.2012 · zu § 6 Abs. 3 BWahlG

1. Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. 2. a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Verwandte Begriffe

ErfolgswertgleichheitRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen