Öffentliches Recht · Definition
Fünf-Prozent-Hürde
§ 6 Abs. 3 BWahlG
Regelung im BWahlG, wonach Parteien nur dann im Parlament berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 5% der Zweitstimmen erhalten.
Öffentliches Recht · Definition
Regelung im BWahlG, wonach Parteien nur dann im Parlament berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 5% der Zweitstimmen erhalten.