Öffentliches Recht · Definition
Erfolgswertgleichheit
Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
Teilaspekt der Wahlgleichheit: Jede Stimme muss bei der Umrechnung in Mandate die gleiche Chance haben, zum Erfolg zu führen.
Öffentliches Recht · Definition
Teilaspekt der Wahlgleichheit: Jede Stimme muss bei der Umrechnung in Mandate die gleiche Chance haben, zum Erfolg zu führen.