Öffentliches Recht · Definition
Ausgleichsmandat
§ 6 Abs. 5 BWahlG
Mandat für andere Parteien zum Ausgleich von Überhangmandaten, um die durch das Zweitstimmenergebnis vorgegebene Proportionalität wiederherzustellen.
Öffentliches Recht · Definition
Mandat für andere Parteien zum Ausgleich von Überhangmandaten, um die durch das Zweitstimmenergebnis vorgegebene Proportionalität wiederherzustellen.