Öffentliches Recht · Definition

Überhangmandat

§ 6 Abs. 4 S. 2 BWahlG

Mandat, das entsteht, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate gewinnt, als ihr Sitze nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen würden.

Verwandte Begriffe

AusgleichsmandatVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszit
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen