BVerfG · Öffentliches Recht

Lüth

1 BvR 400/51 · 1958-01-15

Leitsätze

Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Vorschriften des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. Das bürgerliche Recht ist im Lichte dieser Wertordnung auszulegen; ein Zivilurteil, das diese Ausstrahlungswirkung verkennt, verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers.

Sachverhalt

Erich Lüth, Vorsitzender eines Presseclubs, rief zum Boykott eines Films des Regisseurs Veit Harlan (NS-Regisseur) auf. Harlan klagte zivilrechtlich aus § 826 BGB. Lüth zog vor das BVerfG.

Zitierte Normen

Art. 5 GGArt. 1 GGArt. 2 GG§ 826 BGB

Prüfungsschemata dazu

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

GesetzesvorbehaltMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritikTatsachenbehauptung (Abgrenzung zum Werturteil)Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche Unversehrtheit
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