BVerfG · Öffentliches Recht
Lüth
1 BvR 400/51 · 1958-01-15
Leitsätze
Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Vorschriften des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.
Das bürgerliche Recht ist im Lichte dieser Wertordnung auszulegen; ein Zivilurteil, das diese Ausstrahlungswirkung verkennt, verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers.
Sachverhalt
Erich Lüth, Vorsitzender eines Presseclubs, rief zum Boykott eines Films des Regisseurs Veit Harlan (NS-Regisseur) auf. Harlan klagte zivilrechtlich aus § 826 BGB. Lüth zog vor das BVerfG.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
GesetzesvorbehaltMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritikTatsachenbehauptung (Abgrenzung zum Werturteil)Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche Unversehrtheit