Öffentliches Recht · Definition

Tatsachenbehauptung

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die im Prinzip dem Beweis zugänglich sind.

Wird geprüft in

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

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