BVerfG · Öffentliches Recht

Caroline von Monaco I

1 BvR 653/96 · 1999-12-15

Leitsätze

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch außerhalb des Hauses einen örtlich begrenzten räumlichen Bereich, in dem sich der Einzelne unbeobachtet von der Öffentlichkeit zurückziehen kann. Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gewährt kein Recht zur Berichterstattung über das rein private Leben prominenter Personen, soweit kein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht.

Sachverhalt

Boulevardmagazine veröffentlichten Fotos von Caroline von Monaco aus ihrem Privatleben. Sie klagte gegen die Veröffentlichungen. Streitig: Wo verläuft die Grenze zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht 'absoluter Personen der Zeitgeschichte'?

Zitierte Normen

Art. 2 GGArt. 1 GGArt. 5 GG§ 22 KUG§ 23 KUG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtVerfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteObjektsformelMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritik
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