Öffentliches Recht · Definition

Freiheit der Person

Art. 2 Abs. 2 S. 2 GGArt. 104 GG

Die körperliche Bewegungsfreiheit, d. h. das Recht, jeden Ort aufzusuchen oder an jedem Ort zu verweilen, der rechtlich und tatsächlich zugänglich ist.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen