Öffentliches Recht · Definition
Freiheit der Person
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GGArt. 104 GG
Die körperliche Bewegungsfreiheit, d. h. das Recht, jeden Ort aufzusuchen oder an jedem Ort zu verweilen, der rechtlich und tatsächlich zugänglich ist.
Öffentliches Recht · Definition
Die körperliche Bewegungsfreiheit, d. h. das Recht, jeden Ort aufzusuchen oder an jedem Ort zu verweilen, der rechtlich und tatsächlich zugänglich ist.