BVerfG · Öffentliches Recht

Volkszählung

1 BvR 209/83 u.a. · 1983-12-15

Leitsätze

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, die dem Gebot der Normenklarheit entspricht.

Sachverhalt

Mehrere Bürger wandten sich gegen das Volkszählungsgesetz 1983, das die Erhebung umfangreicher personenbezogener Daten vorsah und die Weitergabe an andere Behörden zuließ.

Zitierte Normen

Art. 2 GGArt. 1 GG

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtVerfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteObjektsformel
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