Öffentliches Recht · Definition
Verfassungsmäßige Ordnung
Art. 2 Abs. 1 GG
Die Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen, die das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit beschränken können.
Öffentliches Recht · Definition
Die Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen, die das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit beschränken können.