Zivilrecht · Definition

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

§ 823 Abs. 1 BGBArt. 2 Abs. 1 GGArt. 1 Abs. 1 GG

Was versteht man unter „Allgemeines Persönlichkeitsrecht“?

Rahmenrecht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, das als sonstiges Recht anerkannt ist und den Schutz der persönlichen Ehre, den Schutz vor Zeichnung eines falschen Bildes in der Öffentlichkeit, den Schutz vor wirtschaftlicher Nutzung sowie den Schutz vor Eindringen in die Intimsphäre umfasst. Die Rechtswidrigkeit ist nicht indiziert, sondern muss durch umfassende Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Fleet-FallBGH VI ZR 162/79 · BGHZ 82, 219Stromkabel-FallBGH VI ZR 132/74 · BGHZ 66, 388SchwarzfahrerBGH VI ZR 247/68 · BGHZ 55, 128

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH Kartellsenat KZR 11/24Urteil vom 28.07.2026 · zu § 823 Abs. 1 BGB

Rundholz BW 1. Die gemeinsame Vermarktung von Nadel-Stammholz (Rundholz) aus staatlichem und kommunalem Wald durch die Forstverwaltung eines Bundeslands stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinn des Kartellrechts dar. 2. Die Kartellbetroffenheit kann auch dadurch schlüssig dargelegt werden, dass der Kläger vorträgt, er habe in einem bestimmten Zeitabschnitt bestimmte kartellbetroffene Waren …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 267/25Urteil vom 21.07.2026 · zu § 823 Abs. 1 BGB

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 214/25Urteil vom 21.07.2026 · zu § 823 Abs. 1 BGB

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat StB 47/26Beschluss vom 04.08.2026 · zu Art. 2 Abs. 1 GG

Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert; vielmehr darf in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 823 BGB · Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Art 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art 1 GG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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