Zivilrecht · Definition
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
§ 823 Abs. 1 BGBArt. 2 Abs. 1 GGArt. 1 Abs. 1 GG
Rahmenrecht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, das als sonstiges Recht anerkannt ist und den Schutz der persönlichen Ehre, den Schutz vor Zeichnung eines falschen Bildes in der Öffentlichkeit, den Schutz vor wirtschaftlicher Nutzung sowie den Schutz vor Eindringen in die Intimsphäre umfasst. Die Rechtswidrigkeit ist nicht indiziert, sondern muss durch umfassende Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden.