Zivilrecht · Definition
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
§ 823 Abs. 1 BGB
Rahmenrecht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, das als Auffangtatbestand den gesamten gewerblichen Tätigkeitskreis in seinen einzelnen Erscheinungsformen einschließlich Ansehen, Ruf, Kundenkreis und Geschäftsverbindungen schützt. Es setzt einen unmittelbaren (betriebsbezogenen) Eingriff voraus, der gezielt gegen den Betrieb selbst erfolgt. Die Rechtswidrigkeit ist nicht indiziert.