Zivilrecht · Definition

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

§ 823 Abs. 1 BGB

Rahmenrecht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, das als Auffangtatbestand den gesamten gewerblichen Tätigkeitskreis in seinen einzelnen Erscheinungsformen einschließlich Ansehen, Ruf, Kundenkreis und Geschäftsverbindungen schützt. Es setzt einen unmittelbaren (betriebsbezogenen) Eingriff voraus, der gezielt gegen den Betrieb selbst erfolgt. Die Rechtswidrigkeit ist nicht indiziert.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGBAllgemeines PersönlichkeitsrechtWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen