Zivilrecht · Definition

Sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB

§ 823 Abs. 1 BGB

Alle Herrschaftsrechte mit Ausschlussfunktion gegenüber Dritten, nicht bloß relative Forderungsrechte. Dazu gehören dingliche Rechte einschließlich Anwartschaftsrechte, das Recht zum Besitz, Namensrecht, Patentrecht, Aneignungsrechte, Mitgliedschaftsrechte, familienrechtliche Positionen sowie Rahmenrechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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