Öffentliches Recht · Definition

Abwehrrechte

Art. 1 Abs. 3 GG

Was versteht man unter „Abwehrrechte“?

Grundrechte in ihrer primären Funktion als Schutzrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe in Freiheit oder Eigentum (status negativus).

Rechtsprechung zu diesen Normen

LüthBVerfG 1 BvR 400/51 · BVerfGE 7, 198VolkszählungBVerfG 1 BvR 209/83 u.a. · BVerfGE 65, 1MephistoBVerfG 1 BvR 435/68 · BVerfGE 30, 173

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 267/25Urteil vom 21.07.2026 · zu Art. 1 Abs. 3 GG

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 214/25Urteil vom 21.07.2026 · zu Art. 1 Abs. 3 GG

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 400/24Urteil vom 21.07.2026 · zu Art. 1 Abs. 3 GG

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 1 GG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie
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