Öffentliches Recht · Definition

Abwehrrechte

Art. 1 Abs. 3 GG

Grundrechte in ihrer primären Funktion als Schutzrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe in Freiheit oder Eigentum (status negativus).

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

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