Öffentliches Recht · Definition
Abwehrrechte
Art. 1 Abs. 3 GG
Grundrechte in ihrer primären Funktion als Schutzrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe in Freiheit oder Eigentum (status negativus).
Öffentliches Recht · Definition
Grundrechte in ihrer primären Funktion als Schutzrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe in Freiheit oder Eigentum (status negativus).