Öffentliches Recht · Definition

Allgemeine Handlungsfreiheit

Art. 2 Abs. 1 GG

Was versteht man unter „Allgemeine Handlungsfreiheit“?

Grundrecht, das jedes menschliche Verhalten schützt, unabhängig von seinem Wert für die Persönlichkeitsentfaltung (Auffanggrundrecht).

Rechtsprechung zu diesen Normen

LüthBVerfG 1 BvR 400/51 · BVerfGE 7, 198VolkszählungBVerfG 1 BvR 209/83 u.a. · BVerfGE 65, 1ElfesBVerfG 1 BvR 253/56 · BVerfGE 6, 32

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Strafsenat StB 47/26Beschluss vom 04.08.2026 · zu Art. 2 Abs. 1 GG

Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert; vielmehr darf in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 267/25Urteil vom 21.07.2026 · zu Art. 2 Abs. 1 GG

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 214/25Urteil vom 21.07.2026 · zu Art. 2 Abs. 1 GG

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

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Verwandte Begriffe

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie
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