Öffentliches Recht · Definition
Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
Grundrecht, das jedes menschliche Verhalten schützt, unabhängig von seinem Wert für die Persönlichkeitsentfaltung (Auffanggrundrecht).
Öffentliches Recht · Definition
Grundrecht, das jedes menschliche Verhalten schützt, unabhängig von seinem Wert für die Persönlichkeitsentfaltung (Auffanggrundrecht).