Öffentliches Recht · Definition
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art. 2 Abs. 1 GGArt. 1 Abs. 1 GG
Recht auf Erhaltung der engeren persönlichen Lebenssphäre und deren Grundbedingungen, das den Schutz der Privat- und Intimsphäre, das Recht am eigenen Bild und Wort sowie den Ehrschutz umfasst.