Öffentliches Recht · Definition

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Art. 2 Abs. 1 GGArt. 1 Abs. 1 GG

Recht auf Erhaltung der engeren persönlichen Lebenssphäre und deren Grundbedingungen, das den Schutz der Privat- und Intimsphäre, das Recht am eigenen Bild und Wort sowie den Ehrschutz umfasst.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

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