Öffentliches Recht · Definition

Schmähkritik

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

Was versteht man unter „Schmähkritik“?

Eine Äußerung, die nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich der persönlichen Diffamierung und Beleidigung einer Person dient.

Rechtsprechung zu diesen Normen

LüthBVerfG 1 BvR 400/51 · BVerfGE 7, 198MephistoBVerfG 1 BvR 435/68 · BVerfGE 30, 173Caroline von Monaco IBVerfG 1 BvR 653/96 · BVerfGE 101, 361

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 1. Zivilsenat I ZR 130/25Urteil vom 30.07.2026 · zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

Top-Mediziner 1. Ein Presseunternehmen, das Ärzten ein Testlogo entgeltlich als Werbemittel zur Verfügung stellt, das auf den Ergebnissen redaktioneller Recherchen beruht, handelt geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, und zwar sowohl zugunsten des eigenen Unternehmens als auch zugunsten der mit dem Siegel ausgestatteten Ärzten, also zugunsten fremder Unternehmen. 2. Die für die …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 267/25Urteil vom 21.07.2026 · zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 214/25Urteil vom 21.07.2026 · zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

VolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragung
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen