Öffentliches Recht · Definition
Schmähkritik
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Eine Äußerung, die nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich der persönlichen Diffamierung und Beleidigung einer Person dient.
Öffentliches Recht · Definition
Eine Äußerung, die nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich der persönlichen Diffamierung und Beleidigung einer Person dient.