Öffentliches Recht · Definition

Schmähkritik

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

Eine Äußerung, die nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich der persönlichen Diffamierung und Beleidigung einer Person dient.

Wird geprüft in

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

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