Öffentliches Recht · Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Art. 5 GG

Schutz von Werturteilen und meinungsbezogenen Tatsachenbehauptungen; Schranken der allgemeinen Gesetze mit Wechselwirkungslehre (Lüth).

Aufbau

  1. I. SchutzbereichMeinung = Werturteil, geprägt durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens; Tatsachenbehauptungen, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind – bewusst unwahre Tatsachen sind nicht geschützt.
  2. II. Eingriff
  3. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  4. 1. Schrankentrias · Art. 5 Abs. 2 GGAllgemeine Gesetze, Jugendschutz, Recht der persönlichen Ehre.
  5. 2. Allgemeines GesetzSonderrechtslehre + Abwägungslehre kombiniert (h.M.): Gesetz darf sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten.
  6. 3. WechselwirkungslehreDas allgemeine Gesetz ist seinerseits im Licht des Art. 5 auszulegen (Lüth) – Abwägung im Einzelfall.
  7. 4. Verhältnismäßigkeit

Typische Klausurfehler

  • Abgrenzung Werturteil / Tatsachenbehauptung: Mischäußerungen im Zweifel als Meinung behandeln (meinungsfreundliche Auslegung); erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachen fallen aus dem Schutzbereich.
  • Wechselwirkungslehre (Lüth): Schranke und Grundrecht stehen in Wechselwirkung – das einschränkende Gesetz wird selbst grundrechtskonform ausgelegt; reine Schrankenprüfung ohne Rückkopplung ist ein Klausurfehler.
  • Mehrdeutige Äußerungen: Bei Verurteilungen ist die dem Äußernden günstigste, nicht fernliegende Deutung zugrunde zu legen (BVerfG).
  • Schmähkritik ist eng auszulegen: Erst wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und jeder Sachbezug fehlt, tritt die Abwägung zurück.

Definitionen zu diesem Schema

GesetzesvorbehaltMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritik
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