Öffentliches Recht · Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
Art. 5 GG
Schutz von Werturteilen und meinungsbezogenen Tatsachenbehauptungen; Schranken der allgemeinen Gesetze mit Wechselwirkungslehre (Lüth).
Aufbau
- I. SchutzbereichMeinung = Werturteil, geprägt durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens; Tatsachenbehauptungen, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind – bewusst unwahre Tatsachen sind nicht geschützt.
- II. Eingriff
- III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- 1. Schrankentrias · Art. 5 Abs. 2 GGAllgemeine Gesetze, Jugendschutz, Recht der persönlichen Ehre.
- 2. Allgemeines GesetzSonderrechtslehre + Abwägungslehre kombiniert (h.M.): Gesetz darf sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten.
- 3. WechselwirkungslehreDas allgemeine Gesetz ist seinerseits im Licht des Art. 5 auszulegen (Lüth) – Abwägung im Einzelfall.
- 4. Verhältnismäßigkeit
Typische Klausurfehler
- Abgrenzung Werturteil / Tatsachenbehauptung: Mischäußerungen im Zweifel als Meinung behandeln (meinungsfreundliche Auslegung); erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachen fallen aus dem Schutzbereich.
- Wechselwirkungslehre (Lüth): Schranke und Grundrecht stehen in Wechselwirkung – das einschränkende Gesetz wird selbst grundrechtskonform ausgelegt; reine Schrankenprüfung ohne Rückkopplung ist ein Klausurfehler.
- Mehrdeutige Äußerungen: Bei Verurteilungen ist die dem Äußernden günstigste, nicht fernliegende Deutung zugrunde zu legen (BVerfG).
- Schmähkritik ist eng auszulegen: Erst wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und jeder Sachbezug fehlt, tritt die Abwägung zurück.