Öffentliches Recht · Definition

Meinung

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sind.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine Meinung ist eine Äußerung, bei der die subjektive Bewertung gegenüber dem objektiven Tatsachengehalt überwiegt.

Wird geprüft in

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

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