Öffentliches Recht · Definition
Meinung
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sind.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine Meinung ist eine Äußerung, bei der die subjektive Bewertung gegenüber dem objektiven Tatsachengehalt überwiegt.