Zivilrecht · Definition

Tatsachenbehauptung (Abgrenzung zum Werturteil)

§ 824 BGBArt. 5 Abs. 1 GG

Was versteht man unter „Tatsachenbehauptung (Abgrenzung zum Werturteil)“?

Eine Tatsachenbehauptung ist eine dem Beweis zugängliche Aussage über einen objektiv nachprüfbaren Sachverhalt; sie kann wahr oder unwahr sein. Ein Werturteil hingegen ist eine subjektive Bewertung, die sich einer objektiven Überprüfung entzieht. § 824 BGB erfasst nur unwahre Tatsachenbehauptungen, nicht Werturteile.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 497/18Urteil vom 14.01.2020 · zu § 824 BGB

Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier: www.yelp.de).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 496/18Urteil vom 14.01.2020 · zu § 824 BGB

Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier: www.yelp.de).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 495/18Urteil vom 14.01.2020 · zu § 824 BGB

Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier:www.yelp.de).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Zivilsenat I ZR 130/25Urteil vom 30.07.2026 · zu Art. 5 Abs. 1 GG

Top-Mediziner 1. Ein Presseunternehmen, das Ärzten ein Testlogo entgeltlich als Werbemittel zur Verfügung stellt, das auf den Ergebnissen redaktioneller Recherchen beruht, handelt geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, und zwar sowohl zugunsten des eigenen Unternehmens als auch zugunsten der mit dem Siegel ausgestatteten Ärzten, also zugunsten fremder Unternehmen. 2. Die für die …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 824 BGB · Kreditgefährdung

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Art 5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn die Aussage dem Beweis zugänglich ist und einen objektiv nachprüfbaren Sachverhalt wiedergibt; ein Werturteil ist dagegen eine reine Meinungsäußerung ohne Beweiszugänglichkeit.

Verwandte Begriffe

Kreditgefährdung (§ 824 BGB)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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