Zivilrecht · Definition
Kreditgefährdung (§ 824 BGB)
§ 824 BGB
§ 824 BGB schützt die geschäftliche Ehre und den wirtschaftlichen Ruf einer Person. Wer unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, ist zum Schadensersatz verpflichtet.