Öffentliches Recht · Definition

Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen)

Art. 20 Abs. 3 GG

Nachträgliche Verknüpfung neuer Rechtsfolgen an einen bereits in der Vergangenheit vollständig abgeschlossenen Sachverhalt.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

RückwirkungsverbotUnechte Rückwirkung (Tatbestandliche Rückanknüpfung)RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationskette
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