Öffentliches Recht · Definition
Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen)
Art. 20 Abs. 3 GG
Nachträgliche Verknüpfung neuer Rechtsfolgen an einen bereits in der Vergangenheit vollständig abgeschlossenen Sachverhalt.
Öffentliches Recht · Definition
Nachträgliche Verknüpfung neuer Rechtsfolgen an einen bereits in der Vergangenheit vollständig abgeschlossenen Sachverhalt.