Strafrecht · Definition
Putativnotwehr
§ 32 StGB§ 16 StGB analog
Der Täter nimmt irrig eine Notwehrlage an, die objektiv nicht besteht. Es liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor; nach h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) entfällt die Vorsatzschuld.
Strafrecht · Definition
Der Täter nimmt irrig eine Notwehrlage an, die objektiv nicht besteht. Es liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor; nach h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) entfällt die Vorsatzschuld.