Strafrecht · Definition

Notwehrexzess

§ 33 StGB

Was versteht man unter „Notwehrexzess“?

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird er nicht bestraft (entschuldigender Notstand i.S.d. § 33 StGB).

Gesetzestext

§ 33 StGB · Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

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