Strafrecht · Definition
Notwehrexzess
§ 33 StGB
Was versteht man unter „Notwehrexzess“?
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird er nicht bestraft (entschuldigender Notstand i.S.d. § 33 StGB).
Gesetzestext
§ 33 StGB · Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.