Strafrecht · Definition
Notwehrexzess
§ 33 StGB
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird er nicht bestraft (entschuldigender Notstand i.S.d. § 33 StGB).
Strafrecht · Definition
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird er nicht bestraft (entschuldigender Notstand i.S.d. § 33 StGB).