Strafrecht · Definition
Versuch
§§ 22, 23 StGB
Versuch ist die Vornahme von Handlungen, die nach der Vorstellung des Täters unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzen, ohne dass der Tatbestand vollendet wird.
Strafrecht · Definition
Versuch ist die Vornahme von Handlungen, die nach der Vorstellung des Täters unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzen, ohne dass der Tatbestand vollendet wird.