Strafrecht · Definition

Versuch

§§ 22, 23 StGB

Versuch ist die Vornahme von Handlungen, die nach der Vorstellung des Täters unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzen, ohne dass der Tatbestand vollendet wird.

Wird geprüft in

Versuch (§§ 22, 23 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Unmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)Rücktritt vom VersuchNotwehrlage (Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff)Erforderlichkeit der NotwehrhandlungNotwehrexzessPutativnotwehr
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