Strafrecht · Definition
Mit gemeingefährlichen Mitteln (Mordmerkmal)
§ 211 StGB
Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in der Hand hat (z.B. Feuer, Sprengstoff, Gift im Trinkwasser).