Strafrecht · Definition

Mit gemeingefährlichen Mitteln (Mordmerkmal)

§ 211 StGB

Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in der Hand hat (z.B. Feuer, Sprengstoff, Gift im Trinkwasser).

Wird geprüft in

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

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