Strafrecht · Definition
Ermöglichungsabsicht (Mordmerkmal)
§ 211 StGB
Um eine andere Straftat zu ermöglichen tötet, wer den Tod eines Menschen als Mittel einsetzt, um die Begehung einer weiteren Straftat zu erleichtern oder erst zu ermöglichen. Erforderlich ist zielgerichtetes Wollen (Absicht).