Strafrecht · Definition

Ermöglichungsabsicht (Mordmerkmal)

§ 211 StGB

Um eine andere Straftat zu ermöglichen tötet, wer den Tod eines Menschen als Mittel einsetzt, um die Begehung einer weiteren Straftat zu erleichtern oder erst zu ermöglichen. Erforderlich ist zielgerichtetes Wollen (Absicht).

Wird geprüft in

Mord / Totschlag (§§ 211, 212 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

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