Strafrecht · Definition
Mittäterexzess
§ 25 Abs. 2 StGB
Handlungen eines Mittäters, die vom gemeinsamen Tatplan nicht gedeckt sind. Solche Exzesse werden den anderen Mittätern nicht zugerechnet – sie haften nur für planmäßige Tatbeiträge und gewöhnliche erwartbare Abweichungen.