Strafrecht · Definition
Mittäterexzess
Was versteht man unter „Mittäterexzess“?
Handlungen eines Mittäters, die vom gemeinsamen Tatplan nicht gedeckt sind. Solche Exzesse werden den anderen Mittätern nicht zugerechnet – sie haften nur für planmäßige Tatbeiträge und gewöhnliche erwartbare Abweichungen.
Fundstelle: Eigenes Strafrecht-Skript (2026)
· juristisch geprüft
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Für die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee ist deutsche Strafgewalt gegeben, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat. 2. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität erfährt eine Ausnahme bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird. 3. Das Schädigungsrecht der …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB) ist eine Qualifikation des § 176 Abs. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2020, BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und setzt damit wie dieser voraus, dass der Täter selbst das …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.