Strafrecht · Definition
Das Leben gefährdende Behandlung
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden. Eine konkrete Lebensgefahr ist nicht erforderlich (abstrakte Gefährdungseignung genügt).