Strafrecht · Definition

Das Leben gefährdende Behandlung

§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Was versteht man unter „Das Leben gefährdende Behandlung“?

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden. Eine konkrete Lebensgefahr ist nicht erforderlich (abstrakte Gefährdungseignung genügt).

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Strafsenat 5 StR 382/24Beschluss vom 08.10.2024 · zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 4. Strafsenat 4 StR 325/23Beschluss vom 19.12.2023 · zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Medizinische Instrumente, die von approbierten Ärzten bei nicht gebotenen Heileingriffen kunstgerecht eingesetzt werden, stellen - entsprechend den allgemein hierfür geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen - gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB dar, wenn sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Strafsenat 3 StR 306/23Beschluss vom 31.10.2023 · zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

1. Unter einem Angriff im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht. 2. Die Tatbestände des - gegebenenfalls versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 224 StGB · Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung 1 durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2 mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3 mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5 mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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