Strafrecht · Delikte gegen die Person

Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)

§ 223 StGB§ 224 StGB§ 228 StGB

§ 223 als Grundtatbestand, § 224 als Qualifikation mit fünf Nummern.

Aufbau

  1. A. Strafbarkeit nach § 223 I StGB
  2. I. Objektiver TatbestandKörperliche Misshandlung ODER Gesundheitsschädigung
  3. II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  4. III. Rechtswidrigkeit – Einwilligung§ 228 StGB: Schranke der Sittenwidrigkeit
  5. IV. Schuld
  6. B. Qualifikation nach § 224 I StGB
  7. 1. Nr. 1: Beibringung von Gift / gesundheitsschädlichen Stoffen
  8. 2. Nr. 2: Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
  9. 3. Nr. 3: Hinterlistiger Überfall
  10. 4. Nr. 4: Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
  11. 5. Nr. 5: Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Typische Klausurfehler

  • Gefährliches Werkzeug – abstrakt-konkrete Eignung erforderlich.
  • Nr. 5: abstrakte Lebensgefährdungseignung genügt; konkrete Gefahr nicht nötig.
  • Einwilligung (§ 228): Sittenwidrigkeit als ungeschriebene Grenze.

Definitionen zu diesem Schema

Gefährliches WerkzeugDas Leben gefährdende BehandlungAbstrakt-konkrete Eignung (gefährliches Werkzeug)Rechtfertigende EinwilligungHypothetische EinwilligungKörperliche Misshandlung (§ 223 StGB)Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata