Strafrecht · Definition
Rechtfertigende Einwilligung
§ 228 StGB
Die Einwilligung ist der vor der Tat erklärte Verzicht des Rechtsgutsträgers auf den strafrechtlichen Schutz eines disponiblen Rechtsguts. Voraussetzungen: Dispositionsbefugnis über das Rechtsgut, Einwilligungsfähigkeit (natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit), Erklärung vor der Tat, Freiheit von Willensmängeln, keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB bei Körperverletzung).
Klausurformel – so schreibst du es
Disponibles Rechtsgut + Dispositionsbefugnis + Einwilligungsfähigkeit + vorherige Erklärung + frei von Willensmängeln + nicht sittenwidrig.