Strafrecht · Definition

Rechtfertigende Einwilligung

§ 228 StGB

Die Einwilligung ist der vor der Tat erklärte Verzicht des Rechtsgutsträgers auf den strafrechtlichen Schutz eines disponiblen Rechtsguts. Voraussetzungen: Dispositionsbefugnis über das Rechtsgut, Einwilligungsfähigkeit (natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit), Erklärung vor der Tat, Freiheit von Willensmängeln, keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB bei Körperverletzung).

Klausurformel – so schreibst du es

Disponibles Rechtsgut + Dispositionsbefugnis + Einwilligungsfähigkeit + vorherige Erklärung + frei von Willensmängeln + nicht sittenwidrig.

Wird geprüft in

Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

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