Strafrecht · Definition

Rechtfertigende Einwilligung

§ 228 StGB

Was versteht man unter „Rechtfertigende Einwilligung“?

Die Einwilligung ist der vor der Tat erklärte Verzicht des Rechtsgutsträgers auf den strafrechtlichen Schutz eines disponiblen Rechtsguts. Voraussetzungen: Dispositionsbefugnis über das Rechtsgut, Einwilligungsfähigkeit (natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit), Erklärung vor der Tat, Freiheit von Willensmängeln, keine Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB bei Körperverletzung).

Gesetzestext

§ 228 StGB · Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Disponibles Rechtsgut + Dispositionsbefugnis + Einwilligungsfähigkeit + vorherige Erklärung + frei von Willensmängeln + nicht sittenwidrig.

Wird geprüft in

Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

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