Strafrecht · Definition
Abstrakt-konkrete Eignung (gefährliches Werkzeug)
Was versteht man unter „Abstrakt-konkrete Eignung (gefährliches Werkzeug)“?
Bei § 224 I Nr. 2 muss das Werkzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit (abstrakt) UND der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall (konkret) zur erheblichen Verletzung geeignet sein – zweistufige Prüfung.
Fundstelle: Eigenes Strafrecht-Skript (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Medizinische Instrumente, die von approbierten Ärzten bei nicht gebotenen Heileingriffen kunstgerecht eingesetzt werden, stellen - entsprechend den allgemein hierfür geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen - gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB dar, wenn sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Unter einem Angriff im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht. 2. Die Tatbestände des - gegebenenfalls versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Wer die Körperverletzung 1 durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2 mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3 mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5 mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.