Strafrecht · Definition

Dolus directus 1. und 2. Grades

§ 15 StGB

Dolus directus 1. Grades (Absicht) liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen. Dolus directus 2. Grades besteht im sicheren Wissen, dass die Tatbestandsverwirklichung eintritt, auch wenn sie unerwünscht ist.

Wird geprüft in

Verbrechensaufbau (TB · RW · Schuld)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau, z.B. §§ 222, 229 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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