Strafrecht · Definition
Dolus directus 1. und 2. Grades
§ 15 StGB
Dolus directus 1. Grades (Absicht) liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen. Dolus directus 2. Grades besteht im sicheren Wissen, dass die Tatbestandsverwirklichung eintritt, auch wenn sie unerwünscht ist.