BGH · Strafrecht
Klingenstecher
1 StR 552/82 · 1983-02-15
Leitsätze
Bei objektiv äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnete und ihn auch billigend in Kauf nahm.
Bei der Vorsatzprüfung ist diese Indizwirkung der objektiven Gefährlichkeit zu beachten, kann aber durch entgegenstehende Umstände entkräftet werden.
Sachverhalt
Der Angeklagte stach mehrfach mit einem Messer auf das Opfer ein. Er gab an, nur verletzen, nicht töten zu wollen. Die Schläge waren jedoch lebensgefährlich.