Strafrecht · Definition
Erlaubtes Risiko
§ 15 StGB
Verhaltensweisen, die sich im Rahmen der sozial üblichen und rechtlich gebilligten Risiken halten (z.B. ordnungsgemäßer Straßenverkehr), schaffen keine rechtlich missbilligte Gefahr; eine objektive Zurechnung des Erfolges scheidet aus.