Strafrecht · Definition

Erlaubtes Risiko

§ 15 StGB

Verhaltensweisen, die sich im Rahmen der sozial üblichen und rechtlich gebilligten Risiken halten (z.B. ordnungsgemäßer Straßenverkehr), schaffen keine rechtlich missbilligte Gefahr; eine objektive Zurechnung des Erfolges scheidet aus.

Wird geprüft in

Verbrechensaufbau (TB · RW · Schuld)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau, z.B. §§ 222, 229 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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