Strafrecht · Definition
Dolus generalis
§ 15 StGB
Der Täter erreicht den tatbestandlichen Erfolg in zwei Handlungsakten, irrt aber über die genaue Kausalkette. Nach h.M. unbeachtlich, soweit der Geschehensablauf nicht wesentlich von der Vorstellung abweicht (Lehre von der unwesentlichen Abweichung).