Strafrecht · Definition

Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)

§ 223 StGB

Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes, gleichgültig ob nur vorübergehend.

Wird geprüft in

Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)Delikte gegen die Person · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen