BGH · Strafrecht

Lederspray-Entscheidung

2 StR 549/89 · 1990-07-06

Leitsätze

Die Geschäftsleitung trifft eine Garantenpflicht (§ 13 StGB) für die Sicherheit der von ihrem Unternehmen in Verkehr gebrachten Produkte. Bei sich abzeichnenden Gefahren ist ein Rückruf des Produkts geboten; die Unterlassung kann zur strafrechtlichen Haftung der Geschäftsleitung führen. Die Garantenstellung folgt aus der Ingerenz (Inverkehrbringen eines gefährlichen Produkts) und der Geschäftsherrenstellung.

Sachverhalt

Ein in Schuhsprays enthaltener Wirkstoff verursachte bei Anwendern Lungenerkrankungen. Die Geschäftsführung der Herstellerfirma erfuhr von den Verdachtsfällen, unterließ jedoch einen sofortigen Rückruf. Weitere Anwender erkrankten.

Zitierte Normen

§ 13 StGB§ 223 StGB§ 229 StGB

Prüfungsschemata dazu

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)Körperverletzung / Gefährliche KV (§§ 223, 224 StGB)Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau, z.B. §§ 222, 229 StGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Objektive ZurechnungKausalität (Äquivalenztheorie)Garantenstellung (Fallgruppen)IngerenzPflichtwidrigkeitszusammenhangBeschützergarantÜberwachergarantEntsprechensklausel (§ 13 I a.E. StGB)Quasi-Kausalität (Unterlassen)Unterlassene HilfeleistungHypothetische EinwilligungKörperliche Misshandlung (§ 223 StGB)Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)Gefährliche KörperverletzungSchwere KörperverletzungVertrauensgrundsatzEigenverantwortliche Selbstgefährdung
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