Strafrecht · Definition

Objektive Zurechnung

§ 13 StGB§ 222 StGB

Ein Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich gerade im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Korrektive: erlaubtes Risiko, Schutzzweck der Norm, eigenverantwortliche Selbstgefährdung.

Wird geprüft in

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →Fahrlässigkeitsdelikt (Aufbau, z.B. §§ 222, 229 StGB)Strafrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

TatbestandsirrtumVerbotsirrtumErlaubnistatbestandsirrtumTatherrschaftMittelbare TäterschaftMittäterschaft
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