Strafrecht · Definition
Objektive Zurechnung
§ 13 StGB§ 222 StGB
Ein Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich gerade im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Korrektive: erlaubtes Risiko, Schutzzweck der Norm, eigenverantwortliche Selbstgefährdung.