Strafrecht · Strafrecht AT
Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
§ 13 StGB
Erforderlich: Garantenstellung + Entsprechungsklausel + hypothetische Kausalität.
Aufbau
- A. Tatbestand
- I. Objektiver Tatbestand
- 1. Erfolgseintritt
- 2. Unterlassen der gebotenen Handlung
- 3. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung
- 4. Hypothetische KausalitätAn Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolgsabwendung
- 5. GarantenstellungBeschützer-/Überwachergarant; Fallgruppen Gesetz, Vertrag, enge Lebensgemeinschaft, Ingerenz, Herrschaft über Gefahrenquelle
- 6. Objektive Zurechnung
- 7. Entsprechungsklausel (§ 13 I a.E.)
- II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- B. Rechtswidrigkeit
- C. SchuldZumutbarkeit der Erfolgsabwendung als ungeschriebenes Schuldmerkmal
Typische Klausurfehler
- Ingerenz: pflichtwidriges (h.M.) oder beliebiges Vorverhalten?
- Geschäftsherrenhaftung (Lederspray-Fall): Garantenpflicht für Unternehmensführung.
- Echte vs. unechte Unterlassungsdelikte (§ 323c als echtes).