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Strafrecht · Strafrecht AT

Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)

§ 13 StGB

Erforderlich: Garantenstellung + Entsprechungsklausel + hypothetische Kausalität.

Aufbau

  1. A. Tatbestand
  2. I. Objektiver Tatbestand
  3. 1. Erfolgseintritt
  4. 2. Unterlassen der gebotenen Handlung
  5. 3. Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung
  6. 4. Hypothetische KausalitätAn Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolgsabwendung
  7. 5. GarantenstellungBeschützer-/Überwachergarant; Fallgruppen Gesetz, Vertrag, enge Lebensgemeinschaft, Ingerenz, Herrschaft über Gefahrenquelle
  8. 6. Objektive Zurechnung
  9. 7. Entsprechungsklausel (§ 13 I a.E.)
  10. II. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  11. B. Rechtswidrigkeit
  12. C. SchuldZumutbarkeit der Erfolgsabwendung als ungeschriebenes Schuldmerkmal

Typische Klausurfehler

  • Ingerenz: pflichtwidriges (h.M.) oder beliebiges Vorverhalten?
  • Geschäftsherrenhaftung (Lederspray-Fall): Garantenpflicht für Unternehmensführung.
  • Echte vs. unechte Unterlassungsdelikte (§ 323c als echtes).
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata